Züchter in der Pflicht ?

Von: Karin Simon
Date: 05.Nov.2005
Time: 17:02:42 +0100
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"Schadensersatz vom Züchter ?" titelte "Der Hund" in seiner Ausgabe 11/2005. 

Die Fakten 

Seit 1.Januar 2002 gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren für das Recht von Welpen-Käufern auf "Nacherfüllung".

Die Beweislast für das Nichtvorliegen von "Mängeln" zum Zeitpunkt des Verkaufes liegt in den ersten 6 Monaten in der Regel beim Züchter. Die Rechtslage hat sich hiermit wesentlich zu Ungunsten der Züchter verschlechtert, mit der offiziellen Zielstellung, die Qualität in der Zucht zu verbessern. 

Die Auslegung 

Kommt es zu Auseinandersetzungen vor Gericht, muss der Züchter nachweisen, dass er seine Zucht sorgfaltsgemäß, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden Grundsätzen, betreibt. Das Nichtvorhandensein von erblich bedingten Erkrankungen der verpaarten Hunde , ggf. bei deren Vorfahren und züchterische Maßnahmen zur Unterbindung sind zu dokumentieren. Gelingt dem Züchter dieser Nachweis nicht, kann er zu Schadensersatz bis zum Sechsfachen ! des Kaufpreises verurteilt werden. 

Die möglichen Folgen ? 

Auch ohne eigenes Verschulden kann ab 2002 Hobby-Zucht der direkte Weg in den Ruin sein. Im Bereich "Hobby-Zucht" ist der Erlös bei Abgabe eines Welpen nur eine Aufwandsentschädigung für unmittelbare materielle Aufwendungen, wie Futter-, Tierarzt-, Kraftstoff - und sonstige direkt anfallende Kosten und Gebühren. Welcher Züchter realisiert Kosten für von ihm eingesetzte Ressourcen : Gebäude-, Fahrzeug- und Geräteabschreibungen, Kosten für Strom, Wasser, Waschmittel, Telefon, Porto .... und  viele hundert Stunden Arbeitszeit, die im Zusammenhang mit dem Hobby "Zucht" anfallen ? Von einem "Verkaufspreis" kann daher nicht die Rede sein, ein solcher "Preis" würde im Vergleich zu bisherigen Gepflogenheiten ein Vielfaches betragen und das Ende der Rassehundezucht bedeuten. 

Was tun ? 

Meiner Meinung nach gibt es folgende Alternativen : Züchter und Käufer einigen sich darauf, keinen "KAUFVERTRAG", sondern eine Art Welpenabgabevereinbarung zu treffen - oder 

Züchter sichern sich über Züchterhaftpflicht- und Vertragsrechtsschutzversicherungen mit direkter Umlage auf den Welpenabgabepreis gegen Zuchtrisiken entsprechend ab. 

Auch der Abschluss einer "Kranken" -Versicherung für genetisch bedingte Erkrankungen innerhalb der ersten 3 Lebensjahre für jeden abzugebenden Welpen käme in Betracht. Hierbei müssten die Zuchtverbände aktiv werden und akzeptable Konditionen bei Versicherern für ihre Mitglieder aushandeln. 

Fazit 

Die verbraucherfreundlichen Regelungen werden also - wie in anderen Bereichen - bestenfalls zu einer Verteuerung für den Verbraucher führen , und im denkbar schlechtesten Fall das Ende der Rassehundezucht herbeiführen. Das Ziel - Verbesserung der Qualität in der Zucht - ist über derartige Restriktionen nicht zu erreichen. Züchter und Welpenabnehmer sollten gemeinsam nach Wegen suchen, Risiken in der Rassehundezucht für beide Seiten zu minimieren. 

Quellenangabe : "Der Hund" Ausgabe 11/2005


Stand: 18.07.07