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Date: 24.May.2006
Time: 13:30:12 +0200
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Bei der vertraglichen Ausgestaltung des sog. Gefahrenübergangs einer Sache (Tiere) ist grundsätzlich der Inhalt des Vertrages maßgeblich. Unstrittig ist, dass dem Inhalt des Vorschlags zweifelsohne überwiegend kaufvertragliche Elemente entnehmbar sind, insofern greifen dementsprechend kaufvertragliche Pflichten beider Vetragspartner in vollem Umfang. Diskussionen über Überschriften und Umformulierungen sind dabei sinnfrei und nicht zielerreichend.